Glossar

Die wichtigsten Begriffe rund um die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl in alphabetischer Reihenfolge.

Aufzahlung
Die Differenz, die Versicherte für ein höherwertiges Modell zahlen, das über das von der Kasse Genehmigte hinausgeht. Schriftlich im Versorgervertrag festgehalten.
Belastungsgrenze
Jährliche Obergrenze für Zuzahlungen nach § 62 SGB V — 2 % der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 %.
Eigenleistung / Eigenanteil
Sammelbegriff für Kosten, die der Versicherte zusätzlich zur Kassenleistung selbst trägt — Zuzahlung, Aufzahlung oder reparaturbedingte Kosten bei Verschulden.
Genehmigungsfiktion
Nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt ein Antrag als genehmigt, wenn die Krankenkasse die Frist (3 Wochen ohne MDK, 5 Wochen mit MDK) ohne Begründung überschreitet.
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung — Pflichtversicherung für die meisten Arbeitnehmer:innen. Zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V.
Hilfsmittel
Sachleistung der Krankenversicherung, die Krankheit oder Behinderung ausgleicht — z. B. Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen.
Hilfsmittelverzeichnis
Vom GKV-Spitzenverband geführte Liste aller erstattungsfähigen Hilfsmittel, geordnet nach Produktgruppen. Elektrorollstühle stehen in Produktgruppe 18.
Indikation
Medizinische Begründung der Notwendigkeit einer Behandlung oder eines Hilfsmittels. Wird auf der ärztlichen Verordnung dokumentiert.
Krankenfahrstuhl
Rechtlicher Begriff aus der StVZO für motorisierte Fahrzeuge mit ärztlicher Indikation und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 15 km/h. Elektrorollstühle fallen darunter.
MD / MDK
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung — beurteilt im Auftrag der Krankenkassen die medizinische Notwendigkeit von Leistungen. Seit 2021 als Medizinischer Dienst (MD) bezeichnet.
Pflegegrad
Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Pflegegrad 1 bis 5). Wichtig für Leistungen der Pflegekasse, aber keine Voraussetzung für einen Elektrorollstuhl.
PKV
Private Krankenversicherung — alternative Vollversicherung mit tarifabhängiger Erstattung statt Sachleistungsprinzip.
Produktgruppe 18
Die Untergruppe des Hilfsmittelverzeichnisses für „Krankenfahrzeuge" — darunter manuelle und elektrische Rollstühle.
Sanitätshaus
Fachgeschäft für medizinisch-technische Hilfsmittel — übernimmt Beratung, Antrag, Lieferung, Einweisung und Wartung.
§ 33 SGB V
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Hilfsmittel-Versorgung in der GKV. Regelt Anspruch, Voraussetzungen und Eigenanteile.
§ 40 SGB XI
Regelt Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen über die Pflegeversicherung.
Verordnung
Ärztliches Rezept (Muster 16) für ein Hilfsmittel mit Diagnose, Hilfsmittelnummer und Begründung.
Versorgervertrag
Vertrag zwischen Krankenkasse und Sanitätshaus, der Konditionen und Preise für die Hilfsmittel-Versorgung regelt.
Widerspruch
Formloser Einspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse. Frist: ein Monat ab Zustellung. Keine Gerichts- oder Anwaltskosten.
Zuzahlung
Gesetzliche Eigenleistung der Versicherten — 10 % vom Abgabepreis, mindestens 5 €, höchstens 10 €.