Glossar
Die wichtigsten Begriffe rund um die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl in alphabetischer Reihenfolge.
- Aufzahlung
- Die Differenz, die Versicherte für ein höherwertiges Modell zahlen, das über das von der Kasse Genehmigte hinausgeht. Schriftlich im Versorgervertrag festgehalten.
- Belastungsgrenze
- Jährliche Obergrenze für Zuzahlungen nach § 62 SGB V — 2 % der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 %.
- Eigenleistung / Eigenanteil
- Sammelbegriff für Kosten, die der Versicherte zusätzlich zur Kassenleistung selbst trägt — Zuzahlung, Aufzahlung oder reparaturbedingte Kosten bei Verschulden.
- Genehmigungsfiktion
- Nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt ein Antrag als genehmigt, wenn die Krankenkasse die Frist (3 Wochen ohne MDK, 5 Wochen mit MDK) ohne Begründung überschreitet.
- GKV
- Gesetzliche Krankenversicherung — Pflichtversicherung für die meisten Arbeitnehmer:innen. Zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V.
- Hilfsmittel
- Sachleistung der Krankenversicherung, die Krankheit oder Behinderung ausgleicht — z. B. Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen.
- Hilfsmittelverzeichnis
- Vom GKV-Spitzenverband geführte Liste aller erstattungsfähigen Hilfsmittel, geordnet nach Produktgruppen. Elektrorollstühle stehen in Produktgruppe 18.
- Indikation
- Medizinische Begründung der Notwendigkeit einer Behandlung oder eines Hilfsmittels. Wird auf der ärztlichen Verordnung dokumentiert.
- Krankenfahrstuhl
- Rechtlicher Begriff aus der StVZO für motorisierte Fahrzeuge mit ärztlicher Indikation und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 15 km/h. Elektrorollstühle fallen darunter.
- MD / MDK
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung — beurteilt im Auftrag der Krankenkassen die medizinische Notwendigkeit von Leistungen. Seit 2021 als Medizinischer Dienst (MD) bezeichnet.
- Pflegegrad
- Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Pflegegrad 1 bis 5). Wichtig für Leistungen der Pflegekasse, aber keine Voraussetzung für einen Elektrorollstuhl.
- PKV
- Private Krankenversicherung — alternative Vollversicherung mit tarifabhängiger Erstattung statt Sachleistungsprinzip.
- Produktgruppe 18
- Die Untergruppe des Hilfsmittelverzeichnisses für „Krankenfahrzeuge" — darunter manuelle und elektrische Rollstühle.
- Sanitätshaus
- Fachgeschäft für medizinisch-technische Hilfsmittel — übernimmt Beratung, Antrag, Lieferung, Einweisung und Wartung.
- § 33 SGB V
- Zentrale gesetzliche Grundlage für die Hilfsmittel-Versorgung in der GKV. Regelt Anspruch, Voraussetzungen und Eigenanteile.
- § 40 SGB XI
- Regelt Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen über die Pflegeversicherung.
- Verordnung
- Ärztliches Rezept (Muster 16) für ein Hilfsmittel mit Diagnose, Hilfsmittelnummer und Begründung.
- Versorgervertrag
- Vertrag zwischen Krankenkasse und Sanitätshaus, der Konditionen und Preise für die Hilfsmittel-Versorgung regelt.
- Widerspruch
- Formloser Einspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse. Frist: ein Monat ab Zustellung. Keine Gerichts- oder Anwaltskosten.
- Zuzahlung
- Gesetzliche Eigenleistung der Versicherten — 10 % vom Abgabepreis, mindestens 5 €, höchstens 10 €.