Sanitätshaus
Das Sanitätshaus ist die Schnittstelle zwischen Verordnung, Krankenkasse und Patient:in. Es liefert nicht nur den Rollstuhl, sondern wickelt auch den Antrag und die Wartung ab.
Was macht das Sanitätshaus?
- Berät zur konkreten Modellauswahl auf Basis der Verordnung und des Bedarfs.
- Erstellt einen Kostenvoranschlag für die Krankenkasse.
- Reicht den Antrag bei der Krankenkasse ein und kümmert sich um die Genehmigung.
- Liefert das Hilfsmittel aus — meist in der Wohnung der Patient:in.
- Führt die Einweisung durch (Bedienung, Sicherheit, Ladevorgang).
- Übernimmt Wartung, Reparatur und ggf. Anpassungen.
Wer wählt das Sanitätshaus aus?
Theoretisch dürfen Patient:innen das Sanitätshaus frei wählen. In der Praxis ist das eingeschränkt durch sogenannte Versorgerverträge: Krankenkassen schließen mit ausgewählten Sanitätshäusern Verträge ab. Wer einen Vertragsversorger wählt, dessen Antrag wird leichter genehmigt. Wer einen Anbieter ohne Vertrag wählt, kann auf einem Eigenanteil sitzen bleiben.
Praktisch heißt das:
- Bei der eigenen Krankenkasse nachfragen, welche Sanitätshäuser im Vertrag stehen.
- Wenn ein Wunschanbieter nicht im Vertrag ist, kann die Kasse die Versorgung über diesen Versorger ablehnen oder auf einen niedrigeren Betrag begrenzen.
- Bei wichtigen Gründen (besondere Beratungsqualität, räumliche Nähe, langjährige Versorgung) kann ein Antrag auf Versorgung über einen anderen Anbieter gestellt werden.
Auswahl in der Praxis
Worauf bei der Auswahl achten:
- Erfahrung mit Elektrorollstühlen — nicht jedes Sanitätshaus hat einen Schwerpunkt in diesem Bereich.
- Auswahl an Modellen — kann man verschiedene Geräte ausprobieren?
- Werkstatt vor Ort oder Kooperation mit einer — wichtig für schnelle Reparaturen.
- Erreichbarkeit — bei einem Defekt muss eine schnelle Hilfe möglich sein.
- Einweisung — wie ausführlich? Wird der Umgang im häuslichen Umfeld geübt?
Eigentum am Rollstuhl
Wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Bei Versorgung über die GKV bleibt der Rollstuhl meistens Eigentum der Krankenkasse. Patient:innen haben ihn als Leihgabe — vergleichbar mit einer Mietversorgung. Daraus folgt:
- Bei Nichtnutzung (etwa wenn ein anderer Rollstuhl bewilligt wird) muss der alte zurückgegeben werden.
- Anpassungen und Umbauten dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden.
- Verschleißteile (Reifen, Polster, Akkus) übernimmt die Kasse über das Sanitätshaus.
Auswahl des Modells
Die Krankenkasse zahlt das medizinisch notwendige, ausreichende und zweckmäßige Hilfsmittel — das ist nicht zwingend das günstigste, aber auch nicht das hochwertigste. Wer ein Modell mit Zusatzfunktionen wünscht (etwa Aufstehfunktion, Stehfunktion, höhere Reichweite), kann oft eine Aufzahlung leisten — die Differenz zum Standardmodell. Mehr dazu unter Kosten und Zuzahlung.
Häufige Fragen
- Kann ich das Sanitätshaus selbst wählen?
Im Grundsatz ja, aber praktisch eingeschränkt durch Verträge der Krankenkasse mit bestimmten Sanitätshäusern. Wer einen Vertragspartner wählt, hat den einfachsten Weg.
- Gehört der Rollstuhl mir oder der Kasse?
Bei Versorgung über die GKV bleibt der Elektrorollstuhl in der Regel Eigentum der Krankenkasse. Die Patient:in hat ihn als Leihgabe.