Pflegegrad und Elektrorollstuhl
Pflegegrad und Hilfsmittel-Versorgung sind zwei verschiedene Systeme. Wer den Zusammenhang versteht, kann beides parallel ausschöpfen.
Zwei Systeme — eine Person
In Deutschland sind Krankenversicherung und Pflegeversicherung getrennt organisiert. Beide sind häufig beim selben Träger (z. B. AOK), aber rechtlich verschieden:
- Krankenversicherung (GKV): zuständig für Heilbehandlung und Hilfsmittel nach § 33 SGB V — darunter der Elektrorollstuhl.
- Pflegeversicherung: zuständig für Pflegegrade und Pflegeleistungen nach SGB XI — darunter Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI.
Ein Elektrorollstuhl ist ein Hilfsmittel der GKV, kein Pflegehilfsmittel. Das gilt auch dann, wenn die Versicherte Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat. Die Pflegekasse zahlt den Rollstuhl nicht.
Was die Pflegekasse stattdessen finanziert
Nach § 40 SGB XI gewährt die Pflegekasse:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen — bis 42 Euro/Monat.
- Technische Pflegehilfsmittel — z. B. Pflegebett, Notrufsystem, Lifter.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — z. B. Türverbreiterung, Treppenlift, schwellenfreie Dusche — bis 4.000 Euro pro Maßnahme.
Diese Leistungen sind zusätzlich zu einem Elektrorollstuhl der GKV möglich — sie schließen sich nicht aus.
Pflegegrad als indirekter Indikator
Der Pflegegrad ist zwar keine Voraussetzung für einen Elektrorollstuhl, hilft aber als Nachweis der Mobilitätseinschränkung. In der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst werden ähnliche Kriterien geprüft (Modul 1: Mobilität). Wer einen hohen Pflegegrad hat, hat oft auch eine starke Mobilitätseinschränkung — das ist im Antrag für den Rollstuhl ein zusätzliches Argument.
Doppelte Antragstellung — sinnvoll?
Wer noch keinen Pflegegrad hat, aber durch die Krankheit auch im Alltag Hilfe braucht, sollte parallel zum Hilfsmittel-Antrag einen Pflegegradantrag stellen. Beides hat unterschiedliche Wirkungen:
- Der Hilfsmittel-Antrag beschafft den Elektrorollstuhl.
- Der Pflegegrad-Antrag öffnet weitere Leistungen — Pflegegeld, Verhinderungspflege, Wohnumfeldverbesserungen.
Beispiel: Person mit MS und Pflegegrad 3
- Elektrorollstuhl: Krankenkasse über § 33 SGB V
- Türverbreiterung für den Rollstuhl: Pflegekasse über § 40 SGB XI (bis 4.000 Euro)
- Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige: ca. 599 Euro/Monat (Stand 2025)
- Verhinderungspflege bei Urlaub der Pflegeperson: bis 1.612 Euro/Jahr
- Pflegebett und Lifter: Pflegekasse
Diese Leistungen ergänzen sich. Wer nur eines beantragt, lässt häufig viel Geld liegen.
Häufige Fragen
- Bekomme ich einen Elektrorollstuhl ohne Pflegegrad?
Ja, der Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Die Krankenkasse prüft die Mobilitätseinschränkung unabhängig von der Pflegeeinstufung.
- Zahlt die Pflegekasse den Rollstuhl mit?
Nein. Ein Elektrorollstuhl ist Sache der Krankenkasse (§ 33 SGB V), nicht der Pflegekasse. Die Pflegekasse zahlt aber andere Leistungen, die parallel möglich sind — Türverbreiterung, Pflegebett, Verbrauchsmaterial.