Pflegegrad und Elektrorollstuhl

Pflegegrad und Hilfsmittel-Versorgung sind zwei verschiedene Systeme. Wer den Zusammenhang versteht, kann beides parallel ausschöpfen.

Zwei Systeme — eine Person

In Deutschland sind Krankenversicherung und Pflegeversicherung getrennt organisiert. Beide sind häufig beim selben Träger (z. B. AOK), aber rechtlich verschieden:

Ein Elektrorollstuhl ist ein Hilfsmittel der GKV, kein Pflegehilfsmittel. Das gilt auch dann, wenn die Versicherte Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat. Die Pflegekasse zahlt den Rollstuhl nicht.

Was die Pflegekasse stattdessen finanziert

Nach § 40 SGB XI gewährt die Pflegekasse:

Diese Leistungen sind zusätzlich zu einem Elektrorollstuhl der GKV möglich — sie schließen sich nicht aus.

Pflegegrad als indirekter Indikator

Der Pflegegrad ist zwar keine Voraussetzung für einen Elektrorollstuhl, hilft aber als Nachweis der Mobilitätseinschränkung. In der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst werden ähnliche Kriterien geprüft (Modul 1: Mobilität). Wer einen hohen Pflegegrad hat, hat oft auch eine starke Mobilitätseinschränkung — das ist im Antrag für den Rollstuhl ein zusätzliches Argument.

Doppelte Antragstellung — sinnvoll?

Wer noch keinen Pflegegrad hat, aber durch die Krankheit auch im Alltag Hilfe braucht, sollte parallel zum Hilfsmittel-Antrag einen Pflegegradantrag stellen. Beides hat unterschiedliche Wirkungen:

Beispiel: Person mit MS und Pflegegrad 3

Diese Leistungen ergänzen sich. Wer nur eines beantragt, lässt häufig viel Geld liegen.

Häufige Fragen

Bekomme ich einen Elektrorollstuhl ohne Pflegegrad?

Ja, der Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Die Krankenkasse prüft die Mobilitätseinschränkung unabhängig von der Pflegeeinstufung.

Zahlt die Pflegekasse den Rollstuhl mit?

Nein. Ein Elektrorollstuhl ist Sache der Krankenkasse (§ 33 SGB V), nicht der Pflegekasse. Die Pflegekasse zahlt aber andere Leistungen, die parallel möglich sind — Türverbreiterung, Pflegebett, Verbrauchsmaterial.