Kosten und Zuzahlung

Wer den Elektrorollstuhl über die gesetzliche Krankenkasse bekommt, zahlt — anders als oft vermutet — nicht den vollen Preis. Es gibt aber eine gesetzliche Zuzahlung und mögliche Aufzahlungen.

Gesetzliche Zuzahlung

Nach § 33 Abs. 8 SGB V ist eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises fällig:

Die Zuzahlung wird in der Regel direkt mit dem Sanitätshaus abgerechnet. Bei einem Elektrorollstuhl, der die Kasse 6.000 Euro kostet, wäre die Zuzahlung also 10 Euro — der gesetzliche Höchstbetrag.

Aufzahlung für höherwertige Modelle

Wer ein Modell mit Zusatzfunktionen wünscht (Aufstehfunktion, Stehfunktion, höhere Reichweite, spezielle Federung, Designvarianten), kann eine Aufzahlung leisten — die Differenz zum Standardmodell, das die Kasse genehmigen würde. Das ist rechtlich vorgesehen und transparent dokumentiert.

Wichtig dabei:

Jährliche Belastungsgrenze

Nach § 62 SGB V gibt es eine jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen:

Was über diese Grenze hinausgeht, erstattet die Krankenkasse zurück. Dafür müssen alle Zuzahlungs-Quittungen (Medikamente, Hilfsmittel, Heilmittel, Krankenhausaufenthalt) gesammelt und gemeinsam eingereicht werden. Berücksichtigt werden auch Zuzahlungen der Familienangehörigen, die in der Familienversicherung mitversichert sind.

Kostenrahmen für Elektrorollstühle

Zur Orientierung: typische Endpreise für Elektrorollstühle (die die Krankenkasse zahlt, nicht die Versicherte):

Modell-KategoriePreisrahmen
Einfacher Innenraum-Elektrorollstuhl3.000 – 5.000 €
Standard-Aussenbereich, Heckantrieb5.000 – 8.000 €
Höherwertiges Modell mit Mittelantrieb8.000 – 12.000 €
Spezialausführung (Stehfunktion, Sondersteuerung)12.000 – 25.000 €

Diese Zahlen sind Anhaltswerte, keine festen Sätze. Die Krankenkassen handeln im Rahmen ihrer Versorgerverträge eigene Preise aus.

Befreiung von Zuzahlungen

Wer seine jährliche Belastungsgrenze bereits ausgeschöpft hat, kann sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen:

  1. Quittungen sammeln (Apotheke, Sanitätshaus, Klinikrechnungen).
  2. Bei der Krankenkasse den Befreiungsantrag stellen.
  3. Befreiungsbescheid ausgehändigt bekommen — dieser gilt bis zum Jahresende.

Wer den Bescheid vorliegen hat, zahlt für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr — auch beim Sanitätshaus nicht.

Häufige Fragen

Muss ich für den Rollstuhl Vermögen einsetzen?

Nein. Anders als bei der Sozialhilfe ist die Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht vermögensabhängig. Die Krankenkasse prüft nicht, ob Erspartes vorhanden ist.

Kann ich die Aufzahlung steuerlich absetzen?

Aufzahlungen für medizinisch begründete Hilfsmittel sind oft als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzbar — soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Hier am besten mit einer Lohnsteuerhilfe oder Steuerberatung klären.

Was zählt zur Belastungsgrenze?

Alle gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel, Klinik, Reha und Krankentransporte des Kalenderjahres. Nicht Aufzahlungen für höherwertige Hilfsmittel.